Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kubald GmbH
Kubald Allee 2 · D-31535 Neustadt
Tel. +49 5032 896-0 · Fax +49 5032 896-999

§1 Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegen Bestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§3 Preise

  1. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.

§4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten-, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Unsere Haftung für Schäden aus Nichteinhaltung von Fristen und Terminen beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Rechte des Käufers, sich wegen Verzuges oder Unmöglichkeit unserer Leistung vom Vertrag zu lösen, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, wenn diese im Einzelfall sinnvoll und für den Käufer von Interesse sind.
  5. Geringe handelsübliche Abweichungen in Größe, Farbe, Qualität und der sonstigen Ausführung bilden keinen Grund für Beanstandungen des Käufers.
  6. Durch die Bezahlung von anteiligen Kosten für die Herstellung von Werkzeugen, Modellen, Formen, Vorrichtungen, Schablonen, Reinzeichnungen, Dias, Drucksiebe, CNC-Programmen o. ä. erwirbt der Kunde keinerlei Rechte an den von uns gefertigten vorgenannten Fertigungshilfsmitteln. Sie bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns vor, vorgenannte Fertigungshilfsmittel, die während einer Zeit von 2 Jahren nicht mehr benötigt werden, zu vernichten. Die Übernahme der anteiligen Kosten für vorgenannte Fertigungshilfsmittel erzeugt auch keinerlei sonstige Ansprüche des Kunden. Diese Kosten sind Bestandteil des Werklohns. Unsere Zeichnungen und Entwürfe sind urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigungen, Auswertungen sowie Weiterreichung an Dritte sind nur mit unserer schriftlichen Genehmigung gestattet.

§5 Montage, Versand und Gefahrenübergang

  1. Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderungen und Verzögerungen durchgeführt werden können.
  2. Der vom Auftraggeber genannte Montagetermin ist verbindlich.
  3. Das Gelände muss bei Montagebeginn mit einem Rollgerüst gemäß den gültigen Unfallverhütungsvorschriften befahrbar sein.
  4. Wartezeiten, die durch die bauseitige Störung des technisch notwendigen Montageablaufes hervorgerufen werden, müssten von der Bauleitung bestätigt werden und werden dem Auftraggeber mit dem gültigen Stundenverrechnungssatz in Rechnung gestellt.
  5. Montagenotwendige Versorgungen (Strom, Wasser, Druckluft, Baustelleneinrichtungen usw.) müssen bauseitens kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
  6. Bei vergeblicher Anfahrt eines vollständig ausgenutzten LKW, trotz vorheriger Terminabstimmung, werden die Kosten berechnet, die Rückfahrt, Abladen und Einlagern der Ware, erneute Einteilung (Disposition), Kontrolle und Bearbeitung, sowie erneuten Transport der Ware zum Objekt beinhalten.
    Soweit vereinbart, gelten die Sätze aus dem Rahmenabkommen.
    Bei vergeblicher Anlieferung mit Teilauslastung des LKW wird für jeweils eine Strecke der zum Produkt gehörende Anfuhrsatz berechnet, bei erneuter Anlieferung insgesamt dreimal (Hinfahrt/Rückfahrt/Hinfahrt). Ist der Kunde nicht Unternehmer, bleibt es ihm unbenommen, im Einzelfall den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen.
  7. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Sind vom Käufer keine bestimmten Versandvorschriften vorgeschrieben, so werden wir den nach bestem Ermessen festgestellten günstigsten Transportweg wählen.
  8. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

§6 Mängelansprüche

  1. Beanstandungen hinsichtlich Gewicht, Stückzahl oder erkennbarer Mängel in der Güte der Ware führen nur dann zu Mängelansprüchen, wenn sie uns innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Sendung angezeigt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Sämtliche Mängelansprüche verjähren 1 Jahr ab Erhalt der Ware, wenn nicht zwingende gesetzliche Vorschriften längere Verjährungsfristen vorschreiben, Verbrauchsmaterialien sind von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
  2. Wir verpflichten uns, innerhalb von 6 Wochen zu der Beanstandung Stellung zu nehmen. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist und sich die Ware noch im ursprünglichen Zustand der Anlieferung befindet, wird von uns unverzüglich nachgebessert bzw. Ersatz geliefert, bei Gütemängeln nur gegen Rückgabe der fehlerhaften Stückzahl. Führt die Nachbesserung nicht zum Erfolg oder ist die Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft, kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Weitergehende Ansprüche - insbesondere Schadensersatz - sind ausgeschlossen.

§7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt dann unser Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Gebäude oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträgen durch den Käufer gleich. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt zur Absicherung in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für uns im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Käufer die Abtretung gegen-über seinem Abnehmer offen legen und uns die für den Forderungseinzug erforderlichen Unterlagen und Auskünfte geben.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

§8 Zahlung

  1. Die Rechnung wird auf den Tag der Lieferung ausgestellt. Es gelten die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Rechnungsbeträge sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, Anzahlungen zu verlangen.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können; im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. Rechnungsbeträge, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ausgeglichen worden sind, sind mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleistungsgesetzes zu verzinsen. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Zahlungsverzuges bleiben vorbehalten.

§9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit 

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) ist ausgeschlossen.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Hannover ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.